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Scheidung

Rechtliche Begleitung mit Klarheit und Erfahrung

Beratung vereinbaren

Online-Scheidung in Fürth

In Deutschland kann man sich nicht per Mausklick, d. h. nicht online scheiden lassen. Sie können den Schriftverkehr mit Ihrem Scheidungsanwalt per E-Mail oder auf andere Weise abwickeln. Ihr Anwalt kann über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach Schriftsätze bei Gericht einreichen. Sehr viel schneller wird das Verfahren dadurch nicht.

Zum Scheidungstermin sollen beide Ehepartner persönlich erscheinen. Reine „Online-Scheidungen“ gibt es nicht. Sie sind auch nicht preisgünstiger als solche mit einer guten persönlichen Beratung bei einem Anwalt/ einer Anwältin Ihrer Wahl.

Zur Kanzlei

Eine Scheidung ist nicht nur ein rechtlicher Schritt, sondern meist auch eine persönliche Ausnahmesituation. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte und Möglichkeiten zu kennen, wichtige Entscheidungen sicher zu treffen und das Verfahren strukturiert anzugehen.

Über uns

Dr. Gabriele Sonntag, Rechtsanwältin für Familienrecht

Dr. Gabriele Sonntag

  • persönliche Beratung durch eine Fachanwältin für Familienrecht
  • verständliche Erklärung der nächsten rechtlichen Schritte
  • klare Einschätzung zu Unterhalt, Vermögen, Sorgerecht und Umgang
  • sorgfältige Vorbereitung des Scheidungsverfahrens
  • zuverlässige Vertretung außergerichtlich und vor Gericht

Fachanwältin für Familienrecht

Unkompliziert, schnell, kostengünstig und einvernehmlich – so wünschen sich viele ihre Scheidung.

Wenn Sie sich mit Ihrem Partner einig sind, dann können wir für Sie den Scheidungsantrag stellen. Hierbei vertreten wir nicht beide Ehegatten. Sie entscheiden, wer unser Mandant werden soll. Für diesen stellen wir dann den Scheidungsantrag. Der andere Ehegatte braucht keinen eigenen Anwalt. Er kann sich vor Gericht selbst vertreten.

Wir erklären Ihnen gerne bei einer Beratung, wie das Scheidungsverfahren abläuft. Unsere Fachanwälte für Familienrecht sagen Ihnen auch, was das Scheidungsverfahren voraussichtlich kosten wird.

Wir helfen auch beim Entwerfen einer notariellen Scheidungsvereinbarung. Mit dieser können Sie zum Beispiel die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen. Dann kann das Scheidungsverfahren noch schneller abgewickelt werden.

Ihre Daten zur Scheidung können Sie uns gerne auch per E-Mail übermitteln. Wenn Sie keine Zeit haben, in der Kanzlei vorbeizukommen, entwerfen wir einen Scheidungsantrag, den Sie dann noch überarbeiten und vervollständigen können. Die notwendige Abschrift der Heiratsurkunde können Sie uns auch auf anderem Weg zukommen lassen.

Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten alle Angelegenheiten geklärt haben und es nur um die einvernehmliche Ehescheidung geht, unterstützen wir Sie dahingehend, dass Sie Ihre Scheidung in positiver Erinnerung behalten.

Auch wenn das gesamte Verfahren einvernehmlich und ohne Streitereien abläuft, sind folgende Punkte zu klären, damit alles geregelt ist:

  • Haushalt und Wohnsitz
  • Sorgerecht und Betreuung der Kinder
  • Umgangsrecht und Ferienplanung
  • Güterstand, Verträge, güterrechtliche Aufteilung
  • Unterhaltszahlungen und -verpflichtungen
  • Firmen, Selbstständigkeit, Arbeitsplatz
  • Haus, Wohnung, Immobilien
  • Vermögensregelungen bei und nach der Scheidung
  • Altersvorsorge
  • Steuerangelegenheiten
  • Zukünftiger Umgang miteinander

Wenn Sie mehr zum Thema einvernehmliche Scheidung erfahren wollen, wenden Sie sich an einen unserer Fachanwälte für Familienrecht.

Das Trennungsjahr

Bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, soll das Trennungsjahr abgelaufen sein. Eine der häufigen Fragen ist, ab wann man getrennt lebt. Wir Anwälte sagen, es muss eine Trennung von „Tisch und Bett“ vorliegen. Eine Trennung vom „Bett“ liegt bei vielen Ehepaaren oft schon länger vor. Hinzukommen muss aber auch noch eine Trennung vom „Tisch“. Dies bedeutet, dass keiner der Ehegatten mehr für den anderen irgendeine Art von (Versorgungs-)Leistung erbringen darf. Hierzu gehört z. B. das Bügeln und Waschen von Wäsche, das Zubereiten von Mahlzeiten oder das (gemeinsame) Einkaufen. Auch wenn die Beteiligten noch ein Konto haben, auf dieses Konto beide Gehälter eingehen und die Beteiligten von diesem Konto immer wieder etwas nehmen, liegt möglicherweise noch keine Trennung vor.

Das Trennungsjahr soll es den Beteiligten ermöglichen, den Trennungsentschluss vor einem Scheidungsantrag noch einmal zu überdenken. Meist haben sich dann die Wogen auch etwas geglättet. Jeder hat sich mit der Trennung abgefunden und kann den formalen Schritt der Scheidung einleiten, weil er mit der Ehe abgeschlossen hat.

Service: Wer den Beginn des Trennungsjahrs sauber dokumentieren will, kann dafür unseren Trennungsbrief-Muster oder unser Trennungsjahr-Formular verwenden.

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Diese liegen dann vor, wenn die Scheidung für einen Partner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine solch schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Partners ausnahmsweise nicht geboten ist. Beispiele hierfür sind Gewalttätigkeiten, Drogen- oder Alkoholmissbrauch sowie Straftaten gegenüber dem anderen Ehegatten.

Derjenige, der den Scheidungsantrag früher einreichen will, muss beweisen, dass eine unzumutbare Härte vorliegt. Die Gründe für die unzumutbare Härte haben dann alleine in der Person des anderen Ehegatten zu liegen.

Wenn Sie mehr zum Thema Trennungsjahr wissen wollen, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Anwälte.

Direkt zu den
relevanten Themen

Hier finden Sie weitere Informationen zu häufigen Themen im Zusammenhang mit einer Scheidung.

Wohlfühlscheidung

Auch wenn es nicht ganz so friedlich aussieht, können Sie das Verfahren trotzdem zu einer Wohlfühlscheidung machen. Wir bieten Ihnen hierzu den bestmöglichen Service und eine rundum kompetente Betreuung an:

Am Telefon

Freundlich, verständnisvoll, Hinweise was mitzubringen ist.

Vor dem Kanzleitermin

Freundlicher Empfang, Wohlfühlatmosphäre, niedrigschwellig, angenehme Räume, Kaffee, Tee oder Wasser.

Während des Kanzleitermins

Gespräch auf Augenhöhe, Notieren während des Gesprächs, welche Unterlagen fehlen, Kopien fertigen (lassen), genauen Ablauf des Scheidungsverfahrens besprechen, Aufklärung und Erläuterung der voraussichtlich entstehenden Kosten.

Während des laufenden Verfahrens

Information vor Absenden von Schriftsätzen (Entwurf), Beteiligung des Mandanten (auch ggf. mit Nachdruck), genaue Erklärung wie der Termin bei Gericht abläuft, sobald Ladung des Gerichtes eintrifft.

Vor Gericht

Immer vorher da sein, um mit Mandanten/Mandantin zu sprechen und diese/n zu beruhigen, je nach Bedarf Einbeziehung der Mitwartenden, nochmals besprechen, wie Termin abläuft und wie lange er voraussichtlich dauern wird, im Termin Übernahme der Übergabe der Unterlagen und Führen der Verhandlung.

Nach dem Scheidungstermin

Besprechung wie Termin gelaufen ist, zeitnahes Schreiben über Ablauf des Termins und welche Folgen Scheidung hat, Übersendung des Scheidungsbeschlusses mit Rechnung und Erläuterung dazu.

Abschluss des Mandats

Freundliches Abschlussschreiben mit der Bitte um Empfehlung.

Folgesachen im
Scheidungsverfahren

Das Gericht entscheidet bei der Scheidung grundsätzlich nur über die Scheidung und den Versorgungsausgleich. Weitere Folgesachen müssen beantragt werden.

Nachehelicher Unterhalt

Wir prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach der Scheidung ein Anspruch auf Unterhalt besteht.

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Kindesunterhalt

Wer muss Kindesunterhalt zahlen und in welcher Höhe? Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung.

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Zugewinnausgleich

Wer erhält was? Wir klären, wie Vermögen bei einer Scheidung rechtlich berücksichtigt wird.

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Haushaltssachen

Was passiert mit Möbeln, Haushaltsgeräten oder anderen gemeinsamen Gegenständen? Wir schaffen Klarheit.

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Versorgungsausgleich

Was passiert mit Rentenansprüchen bei einer Scheidung? Wir beraten Sie verständlich und rechtssicher.

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Umgangsrecht

Wie können Besuchszeiten und Ferienregelungen fair gestaltet werden? Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

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Alle diese Folgesachen können auch in sog. isolierten Verfahren geregelt werden, der nacheheliche Unterhalt und der Zugewinnausgleich allerdings erst nach der Scheidung.

Einige getrennt lebende Paare streiten während der Trennung über die elterliche Sorge oder den Umgang und wollen, dass dies schon vor einer evtl. Scheidung entschieden wird. Dann ist es auch möglich, diese Verfahren als sogenannte isolierte Familiensachen bei Gericht anhängig zu machen.

Zugewinn

Während der Ehe haben meist beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen ihr Vermögen vermehrt. Dabei kann es sich z.B. um Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen oder auch Luxusgüter handeln. Auch ein Abzahlen von Schulden während der Ehe stellt einen Vermögenszuwachs dar. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen.

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen eines Ehegatten. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Trauung. Der Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags.

Viele Eheleute unterliegen dem Irrtum, dass bei einer Heirat automatisch alles gemeinsames Eigentum wird. Dem ist jedoch nicht so. Es wird nur das gemeinsam, was tatsächlich gemeinsam erworben wurde. In der Regel ist dies oft bei Immobilien der Fall.

So gehört z. B. eine Eigentumswohnung, die von beiden zusammen gekauft wird (das steht im Kaufvertrag) dann auch beiden zur Hälfte und ist auch entsprechend so im Grundbuch eingetragen.

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder Ehegatte am Tag der standesamtlichen Trauung hat. Dazu gehören z. B. Guthaben auf einem Bausparkonto, eingezahlte Prämien in eine Lebensversicherung, ein Auto oder auch eine Eigentumswohnung. Dem Anfangsvermögen werden Schenkungen und Erbschaften von Eltern und Verwandten hinzugerechnet. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Zugewinnausgleich nur das ausgleichen soll, was gemeinsam erwirtschaftet wurde. Erbschaften oder Schenkungen werden nicht gemeinsam erwirtschaftet. Hier wird ein Kind von seinen Eltern oder von Verwandten begünstigt. Der Wert von Erbschaften oder Schenkungen wird indexiert und zwar mit dem Jahr, in dem sie erfolgten.

Das Endvermögen ist am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags festzustellen. Dies ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag im Briefkasten des Antragsgegners landet. Zum Endvermögen gehören wie zum Anfangsvermögen Lebensversicherungen, Aktiendepots, Guthaben auf Girokonten, Immobilien oder Pkw. Es ist zwar auch ein negatives Endvermögen denkbar. Hier gibt es dann keinen Verlustausgleich (siehe Zugewinn).

Keiner muss jedoch mehr bezahlen, als er tatsächlich zur Verfügung hat. Der Zugewinnausgleich ist begrenzt auf das bei Ende der Ehe tatsächlich vorhandene Vermögen. Beruht der Zugewinn z. B. darauf, dass Schulden getilgt wurden und beträgt das Endvermögen 0,00 EUR, dann findet ein Zugewinnausgleich nicht statt.

Haushaltsteilung

Eine Haushaltsteilung ist die Auseinandersetzung des gemeinsam angeschafften Hausrates. Zu diesem gehören z. B. Teppiche, Möbel, Bilder, Gardinen, Lampen, Besteck, Handtücher, Waschmaschine, Werkzeug, Gartengeräte, Balkonmöbel, Bettwäsche und vieles mehr.

Im Trennungsjahr kann derjenige, der ausgezogen ist und sich neu einrichten muss, vom anderen nur das im Wege der Haushaltsteilung heraus verlangen, was er unbedingt braucht, um seinen neuen Haushalt zu führen.

Dazu gehört z. B. eine Kochgelegenheit, eine Waschmaschine, ein Bett, ein Tisch, Stühle u. ä. Zugesprochen wird ihm dies aber nur dann, wenn der Ehegatte, der in der Wohnung geblieben ist, diese Gegenstände nicht auch unbedingt braucht.

Eine endgültige Haushaltsteilung findet erst im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren statt. Dann wird der gemeinsam angeschaffte Hausrat tatsächlich auf Antrag hälftig geteilt. Es kommt dann nicht darauf an, wer welche Rechnung bezahlt hat. Eine Haushaltsteilung ist ein sehr mühseliges Verfahren. Wenn man sicher ist, dass man Haushaltsgegenstände möchte, sollte man vor dem Auszug eine genaue Auflistung von allen Haushaltsgegenständen machen, die in der Wohnung sind, dies dokumentieren und auch einzeln fotografieren. Nur wenn die Gegenstände später so genau wie möglich beschrieben werden, d. h. Farbe, Material, Größe, Marke u. ä., macht es überhaupt Sinn, einen Antrag auf Haushaltsteilung zu stellen.

Versorgungsausgleich

Hier geht es um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben. Dazu gehört die gesetzliche Altersvorsorge, die betriebliche Altersvorsorge und die private Altersvorsorge.

Diese Anwartschaften werden bei der Scheidung jeweils halbiert. Gezahlt wird hier nichts. Es werden im Falle der gesetzlichen Rentenversicherung einfach Anwartschaften von einem Rentenkonto auf das andere Rentenkonto umgebucht.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge wird in der Regel für den anderen Ehegatten eine eigene betriebliche Altersvorsorge begründet. Bei privaten Rentenversicherern kann verlangt werden, dass der Ehegatte, der ausgleichsberechtigt ist, eine sog. Zielversorgung nennt. In diese wird das hälftige Kapital dann einbezahlt. Wenn eine Zielversorgung nicht benannt wird, erfolgt die Einzahlung in die sog. Ausgleichskasse.

Wenn Vermögen, wie z. B. eine Immobilie auseinanderzusetzen ist, dann hat dies grundsätzlich nichts mit dem Zugewinnausgleich zu tun. Der Zugewinnausgleich ist eine besondere familienrechtliche Regelung.

Nachehelicher Unterhalt

Nach einer Scheidung muss grundsätzlich jeder der beiden Ehegatten für sich selbst sorgen. Ein nachehelicher Unterhalt kommt nur infrage, wenn ein sogenannter Unterhaltstatbestand vorliegt.

Folgende Unterhaltstatbestände gibt es:

  • Betreuungsunterhalt bei Betreuung eines Kindes unter drei Jahren
  • Krankheitsunterhalt
  • Altersunterhalt
  • Unterhalt aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Absolvieren einer Ausbildung, um eine Arbeit zu finden
  • Aufstockungsunterhalt gibt es, sofern der geschiedene Ehegatte zwar arbeiten kann, aber das, was er damit verdient, nicht ausreicht, um den Lebensstandard zu Zeiten der Ehe zu halten.

Auch dann, wenn ein oder mehrere Unterhaltstatbestände vorliegen, gibt es den Unterhalt nur, wenn der Unterhaltsbedürftige seinen Unterhalt nicht eigenständig sichern kann. So steht z.B. einer Mutter, die ein Kind unter drei Jahren betreut, womöglich kein Unterhalt zu, wenn sie über erhebliche Mieteinnahmen verfügt, die ihren Unterhalt sichern.

Der nacheheliche Unterhalt ist heute, nicht mehr wie früher, bis zum Lebensende zu zahlen. Er reduziert sich stufenweise und läuft schließlich aus, auch, wenn eigentlich noch Unterhaltstatbestände vorliegen. Der zur Zahlung Verpflichtete kann verlangen, dass der Unterhalt nach einer bestimmten Zeit begrenzt bzw. befristet wird.

Der Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch auch verwirken. Einer der häufigsten Verwirkungsgründe ist das Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft. Besteht eine solche zwei bis drei Jahre, so besteht kein Unterhaltsanspruch mehr. Eine Verwirkung ist jedoch auch möglich, wenn der Unterhalt beziehende Ehegatte Einkommen verschwiegen hat.

Sobald die Ehegatten getrennt leben, können sie sich einvernehmlich einer anderen Steuerklasse zuordnen lassen. Spätestens im Jahr nach der Trennung müssen sie dies tun, es sei denn, sie haben während der Trennungszeit einen Versöhnungsversuch unternommen.

Auch die Kinderfreibeträge sind nach der Trennung neu zu verteilen. Hatte z. B. ein Ehegatte bisher die Steuerklasse 3 und 2 Kinderfreibeträge, so hat er nach der Trennung, je nachdem, ob die Kinder bei ihm leben oder nicht, die Steuerklasse 2 oder 1 mit einem Kinderfreibetrag. Der andere Ehegatte hat dann die umgekehrte Steuerklasse, d. h. 1 oder 2 ebenfalls mit einem Kinderfreibetrag.

Der gezahlte Ehegattenunterhalt kann von der Steuer abgesetzt werden. Beim begrenzten Realsplitting hat derjenige, der den Unterhalt zahlt, einen Steuervorteil. Andererseits hat derjenige, der den Unterhalt erhält, ein höheres Einkommen und damit eine höhere Steuerbelastung. Diese muss ihm der Unterhaltsverpflichtete wieder ersetzen. Lassen Sie sich hier beraten und von ihrer Steuerberater/in berechnen, ob es für Sie günstiger ist, den Unterhaltsbetrag von der Steuer abzusetzen oder nicht.

In der Regel spielt es keine Rolle, wer von beiden Beteiligten zuerst die Scheidung einreicht. Derjenige, der dies zuerst tut, hat davon weder Nachteile noch Vorteile. Ein Wettrennen zum Gericht muss es also nicht geben. Etwas anderes ist es, wenn Zugewinnausgleichsansprüche im Raum stehen. Lassen Sie sich auch hier rechtzeitig beraten.

Wenn Sie mehr zum Thema Folgesachen im Scheidungsverfahren erfahren möchten, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Anwälte.

Für eine Beratung zur Scheidung beim Anwalt brauchen Sie das Familienstammbuch oder die Heiratsurkunde. Es genügt zunächst auch eine Kopie davon. Wenn Sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben, dann soll auch dieser mitgebracht werden. Im Ehevertrag findet der Anwalt nämlich alles, was Sie selbst bereits schon geregelt haben und deshalb nicht mehr geregelt werden muss. Was Sie im Übrigen brauchen, hängt vom Einzelfall ab. Wenn es um die Berechnung von Unterhalt geht, dann braucht die Anwältin die Gehaltsabrechnungen und/oder die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Bilanzen.

Wenn Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen wollen, dann können Sie sich bei uns unter www.ra-sonntag.de unter „Unser Service“ die hierzu notwendigen Formulare ausdrucken und ausgefüllt zur Besprechung mitbringen.

Wenn Sie mehr zum Thema „Scheidung per Mausklick“ erfahren möchten, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Anwälte.

Tatsächlich erhält in über der Hälfte aller Scheidungsverfahren ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe. Rechtsschutzversicherungen, die die Kosten für ein Scheidungsverfahren übernehmen, gibt es wenige.

Man kann auf jeden Fall prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe vorliegen. Dies ist öfter der Fall, als angenommen. Verfahrenskostenhilfe wird nicht, wie angenommen, nur armen Leuten gewährt. Verfahrenskostenhilfe bekommt jeder, der aus nachvollziehbaren Gründen im Augenblick nicht die flüssigen Mittel für ein Scheidungsverfahren hat.

Das kann z. B. auch bei einem Familienvater der Fall sein, der eigentlich gut verdient, jedoch die Raten für das Eigenheim alleine zahlt und gemeinsame Kinder und eine die Kinder betreuende Ehefrau versorgt. In solchen Fällen bleibt selbst von einem guten Nettoeinkommen nicht viel übrig.

Wenn Sie mehr zum Thema Verfahrenskostenhilfe erfahren möchten, wenden Sie sich an einen unserer erfahrenen Anwälte.

Klarheit

in einer persönlichen Ausnahmesituation

Eine Scheidung bringt viele rechtliche und persönliche Fragen mit sich.

Ob einvernehmliche Scheidung, Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht – wir begleiten Sie zuverlässig durch die nächsten rechtlichen Schritte. In unserer Kanzlei erhalten Sie eine verständliche Einschätzung Ihrer Situation sowie eine persönliche und strukturierte Beratung.

Wir sind gerne für Sie da.

Weitere Themen im
Familienrecht

Viele familienrechtliche Fragen hängen eng miteinander zusammen. Informieren Sie sich hier zu weiteren wichtigen Themen.

Unterhalt

Fragen zu Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt klären wir verständlich.

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Sorgerecht

Wir unterstützen Sie bei Fragen zum Sorgerecht und helfen dabei, tragfähige Lösungen für Eltern und Kinder zu finden.

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Umgangsrecht

Ob Besuchsregelung, Ferienzeiten oder Konflikte im Alltag: Wir beraten Sie zum Umgangsrecht klar und lösungsorientiert.

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Anwalt für Ehevertrag

Mit klaren Vereinbarungen lassen sich viele Streitigkeiten frühzeitig vermeiden und verbindlich regeln.

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Unsere Beiträge greifen aktuelle rechtliche Fragestellungen auf und ordnen diese verständlich ein. Sie erhalten einen Überblick über Entwicklungen, mögliche Auswirkungen und erste rechtliche Bewertungen.

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