Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung versorgt

Beratung vereinbaren

Auch nach der rechtskräftigen Scheidung steht dem wirtschaftlich schwächeren Partner unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu. Dr. Gabriele Sonntag und Philipp Krasa, unsere Fachanwälte für Familienrecht, unterstützen Mandanten aus Nürnberg, Fürth, Erlangen und der Region regelmäßig bei Fragen rund um diesen nachehelichen Unterhalt. Unsere Beratung umfasst die Gestaltung rechtssicherer Regelungen in Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, die gerichtliche oder notarielle Festlegung von Unterhalt im Scheidungsverfahren oder danach sowie die spätere Anpassung oder Beendigung des nachehelichen Unterhalts. Darüber hinaus vertreten wir Mandanten bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Natürlich unterstützt die Kanzlei Mandanten auch bei anderen Fragestellungen rund um Unterhalt und Scheidung, beispielsweise wenn es um Sorgerecht, Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt geht.

Nachehelicher Unterhalt kann teuer werden – hier ein Stapel 50 €-Scheine.

Klarheit

in einer persönlichen Ausnahmesituation

Eine Scheidung bringt viele rechtliche und persönliche Fragen mit sich.

Ob einvernehmliche Scheidung, Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht – wir begleiten Sie zuverlässig durch die nächsten rechtlichen Schritte. In unserer Kanzlei erhalten Sie eine verständliche Einschätzung Ihrer Situation sowie eine persönliche und strukturierte Beratung.

Wir sind gerne für Sie da.

Hier haben wir die wichtigsten Grundlagen zu Voraussetzungen, Berechnung und Dauer des nachehelichen Unterhalts zusammengestellt.

Für die Zeit nach der Ehe gilt – anders als beim Trennungsunterhalt – der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass jeder seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten soll. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kommt insbesondere in den gesetzlich geregelten Unterhaltstatbeständen in Betracht. Ehebedingte Nachteile spielen vor allem bei der Begrenzung und Befristung des Anspruchs eine wichtige Rolle.

Grundvoraussetzung für den nachehelichen Unterhalt ist einerseits die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen und andererseits die Bedürftigkeit des Berechtigten. Hohes, verfügbares Vermögen kann gegen eine Bedürftigkeit sprechen. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur, wenn einer der im BGB genannten Gründe vorliegt:

  • Betreuung von gemeinsamen Kindern (§ 1570 BGB).
  • Erwerbstätigkeit kann aufgrund des Alters nicht erwartet werden (§ 1571 BGB).
  • Krankheit und Gebrechen (§ 1572 BGB).
  • Unverschuldete Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB).
  • Fortbildung, Weiterbildung oder Umschulung zum (Wieder-)Einstieg in das Berufsleben (§ 1575 BGB).
  • Aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB).

Beim Aufstockungsunterhalt handelt es sich um einen Ausgleich für Geschiedene, die trotz angemessener Erwerbstätigkeit nicht ihren vollen Lebensunterhalt verdienen können.

Nachehelicher Unterhalt ist nicht zu zahlen, wenn er wirksam in einem notariellen Ehevertrag oder in einer gerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen wurde. Dabei ist einiges zu beachten.

Der nacheheliche Unterhalt basiert auf der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen der Ex-Ehepartner. Das bereinigte Nettoeinkommen entspricht dabei nicht dem Nettoeinkommen aus der Gehaltsabrechnung. Dieses wird um weitere Positionen wie bestimmte Kreditverbindlichkeiten, ausgewählte (Sozial-)Versicherungen, berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten), ggf. Steuern sowie Unterhaltszahlungen an vorrangige Personen (z. B. minderjährige Kinder) bereinigt.

Im OLG-Bezirk Nürnberg berücksichtigt die Unterhaltsberechnung bei Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit zudem einen Erwerbstätigenbonus von 10 %. Andere OLG-Bezirke rechnen teilweise mit einem Siebtel. Bei Einnahmen wie Mieten, Zinsen oder Renten erfolgt kein solcher Abzug.

„Von der verbleibenden Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen entfallen grundsätzlich 50 % auf jeden der beiden Ex-Ehepartner.“ Besteht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur aus Erwerbseinkommen und hat der Unterhaltsberechtigte kein Einkommen, besteht daher nach den Süddeutschen Leitlinien ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 45 % des bereinigten Nettoeinkommens.

Dem Unterhaltspflichtigen steht dabei jedoch ein Selbstbehalt zu. Unterhalt ist nur aus dem Betrag zu zahlen, der diesen Selbstbehalt übersteigt.

Gut zu wissen: Die Zahlung von Unterhalt erfolgt grundsätzlich in Geld und monatlich im Voraus. Kennt der Unterhaltsberechtigte die Einkommensverhältnisse des Ex-Ehepartners nicht, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu. Eine rückwirkende Unterhaltspflicht gilt nur ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhalt oder die Auskunft über das Einkommen gefordert wurde. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Auskunfts- oder Zahlungspflicht nicht nach, sollte innerhalb eines Jahres Klage eingereicht werden, da sonst Ansprüche verfallen können.

Nachehelicher Unterhalt kann auf Dauer oder zeitlich begrenzt zugesprochen werden. Unabhängig davon ist es möglich, den Unterhalt anzupassen oder zu beenden, wenn sich die Umstände ändern. Besteht bereits ein sogenannter Titel (beispielsweise aufgrund eines Beschlusses), kann dieser durch ein Verfahren auf Abänderung gerichtlich angepasst werden oder die Änderung erfolgt einvernehmlich – am besten notariell beurkundet.

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts hängt insbesondere vom jeweiligen Unterhaltstatbestand und den Umständen des Einzelfalls ab:

  • Kinderbetreuung: Der Unterhalt ist mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes zu zahlen, in begründeten Fällen auch länger. Eine längere Unterhaltsdauer kommt beispielsweise bei Kindern mit Behinderung oder besonderem Betreuungsbedarf, bei mehreren zu betreuenden Kindern oder bei fehlenden geeigneten Betreuungsmöglichkeiten in Betracht.
  • Alter: Hier kann der Unterhalt unbegrenzt zugesprochen werden.
  • Krankheit und Gebrechen: Der Anspruch auf Unterhalt besteht in der Regel, bis der Unterhaltsberechtigte wieder ausreichend genesen ist.
  • Erwerbslosigkeit: Der Anspruch endet, wenn der Berechtigte eine angemessene Stelle gefunden hat.
  • Aufstockungsunterhalt: Der Anspruch besteht, bis die ehebedingten Nachteile ausgeglichen sind. In der Regel wird ein Drittel der Ehezeit angenommen.
  • Aus-, Fort- und Weiterbildung: Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt endet spätestens mit Abschluss oder Abbruch der Bildungsmaßnahme. Außerdem endet er, wenn der Abschluss nicht mehr ernsthaft verfolgt wird oder nicht mehr erreichbar ist. Die Zahlung ist in der Regel auf die übliche Dauer der Ausbildung beschränkt. Dabei handelt es sich um die durchschnittliche Dauer, nicht z. B. um die Regelstudienzeit.

Der nacheheliche Unterhalt endet grundsätzlich, wenn der Unterhaltsberechtigte

  • erneut heiratet oder eine dauerhaft nicht eheliche Beziehung eingeht
  • stirbt oder
  • einer Vereinbarung über eine einmalige Abfindung wirksam zustimmt.

Darüber hinaus können verschiedene Umstände dazu führen, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von vornherein oder aufgrund späterer Veränderungen nur befristet oder herabgesetzt besteht oder verwirkt ist. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an. Die wichtigsten Gründe sind:

  • Es sind keine ehebedingten Nachteile entstanden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Partner während der Ehe voll gearbeitet hat.
  • Die Ehe war nur von kurzer Dauer. Gerichte legen die Grenze dafür in der Regel bei weniger als 2 Jahren fest.
  • Der Unterhaltsberechtigte lebt in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft.
  • Schweres Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, beispielsweise ein Verbrechen, ein schweres Vergehen, das Unterschieben eines Kindes, eine langjährige Affäre oder wirtschaftlich schädigendes Verhalten.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat während der Ehe selbst die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, über längere Zeit grob verletzt.
  • Die Bedürftigkeit wurde mutwillig oder durch einen leichtfertigen Unfall herbeigeführt.
  • Der Unterhaltsberechtigte bezieht inzwischen eine ausreichende Rente.
  • Zudem wird die Dauer des nachehelichen Unterhalts in vielen Fällen auf ein Drittel der Ehezeit befristet. Dies ist allerdings keine allgemeine Vorgabe.

Endet der Unterhaltsanspruch im Laufe eines Monats, kann sich die Zahlungspflicht dennoch auf den gesamten Monat erstrecken. Eine bereits geleistete Zahlung ist dann grundsätzlich nicht zeitanteilig zurückzuzahlen.

Gut zu wissen: Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt endet nicht automatisch mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen, sondern geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Der Unterhaltsanspruch geht jedoch nicht über den Pflichtteil hinaus, der dem Unterhaltsberechtigten bei bestehender Ehe zugestanden hätte.

Unsere Anwälte für den nachehelichen Unterhalt:

Als Fachanwältin für Familienrecht unterstützt Dr. Gabriele Sonntag Mandanten bei der Durchsetzung oder Abwehr von nachehelichem Unterhalt.

Dr. Gabriele Sonntag

Die Inhaberin der Kanzlei ist Fachanwältin für Familienrecht und betreut Mandanten aus Fürth, Nürnberg, Erlangen und der Region u. a. zum nachehelichen Unterhalt sowie zu allen anderen Fragen rund um Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht.

Fachanwältin für Familienrecht

Philipp Krasa unterstützt Mandanten aus Nürnberg, Fürth und Erlangen bei Fragen rund um nachehelichen Unterhalt.

Philipp Krasa

Philipp Krasa ist ebenfalls Fachanwalt für Familienrecht und steht Mandanten aus dem Großraum Nürnberg bei der Durchsetzung oder Abwehr von nachehelichem Unterhalt zur Seite.

Fachanwalt für Familienrecht

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