Im Gesetz steht, dass in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes derjenige Elternteil, der das Kind (überwiegend) betreut, nicht arbeiten muss. Ihm werden daher bei der Unterhaltsberechnung keine fiktiven Einkünfte zugerechnet. Was ist aber, wenn das unter dreijährige Kind im Wechselmodell betreut wird? Dann kann ja jeder Elternteil in der Zeit arbeiten, in der er das Kind nicht betreut. Ein Wechselmodell liegt nur vor, wenn es wirklich ein Wechselmodell ist. „Halbe“ Wechselmodelle gibt es nicht. Wenn also beide Eltern im paritätischen Wechselmodell hälftig betreuen, dann besteht auch nur eine hälftige Erwerbsobliegenheit. Entscheidet sich dann ein Elternteil, nicht zu arbeiten, dann wird ihm ein fiktives Einkommen für eine Teilzeittätigkeit bei der Unterhaltsberechnung zugerechnet.
Sie haben Fragen zum Thema Wechselmodell oder Unterhalt? Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth berät und unterstützt Sie hier gerne.