Ein Mann litt unter chronischen Wirbelsäulenbeschwerden sowie einer psychischen Erkrankung. Beide Beeinträchtigungen schränkten ihn im Alltag und im Berufsleben erheblich ein. Das zuständige Versorgungsamt bewertete die beiden Leiden im Rahmen der versorgungsmedizinischen Grundsätze als Basis für die Bemessung des Grades der Behinderung jeweils mit einem Einzel-Grad der Behinderung von 30. Bei der anschließenden Gesamtbildung verweigerte die Behörde jedoch, die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen (Grad der Behinderung von 50).
Ein Sozialgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass eine Gesamtschau anzustellen ist und keine mathematische Berechnung. Gerade die Kombination aus körperlichen Einschränkungen (Wirbelsäulenleiden) und einer psychischen Belastung führte ja zu einer massiven, gegenseitigen Verstärkung der Alltagsprobleme. Deshalb, so das Gericht, war die Schwelle zu einem Gesamt-Grad der Behinderung von 50 erreicht.
Bei Fragen rund um den Grad der Behinderung steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Roland Tilch, Fachanwalt für Sozialrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.