Trennungsunterhalt: Anwälte
für Nürnberg, Fürth, Erlangen
Haben Ehepartner ein unterschiedliches Einkommen, kann das in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung dazu führen, dass einer der beiden seinen Lebensstandard nicht mehr halten kann. Da beide Ehepartner bis zur Rechtskraft der Scheidung in der Regel noch zur vollen ehelichen Solidarität verpflichtet sind, hat der finanziell schwächere Partner in dieser Zeit meist Anspruch auf Trennungsunterhalt. Unsere Kanzlei an der Stadtgrenze zwischen Nürnberg und Fürth unterstützt Mandanten aus der Region in der Trennungsphase und darüber hinaus. Unsere beiden Fachanwälte für Familienrecht übernehmen auf Wunsch unter anderem folgende Aufgaben:
- Beratung zum Trennungsunterhalt und zu weiteren familienrechtlichen Fragen.
- Rechtssicher dokumentierte Anforderung von Informationen zum Einkommen.
- Berechnen des Trennungsunterhalts.
- Einfordern des Trennungsunterhalts.
- Gerichtliche Vertretung bei allen Fragen rund um das Unterhaltsrecht.
- Abwehr unberechtigter Forderungen nach Trennungsunterhalt.
- Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Unsere Unterstützung endet natürlich nicht beim Trennungsunterhalt. Die Kanzlei unterstützt Mandanten daneben auch bei Themen wie Kindesunterhalt und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie im Scheidungsverfahren – und das bei Bedarf über das Ende der Scheidung hinaus.

Klarheit
beim Trennungsunterhalt
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Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.
Trennungsunterhalt beantragen
Nur wenige Ex-Partner zahlen freiwillig Trennungsunterhalt. Gesetzlich sind sie dazu auch nicht verpflichtet, solange sie nicht dazu aufgefordert werden. Für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie sollte aber eindeutig formuliert und die Zustellung nachweisbar sein. Beispielsweise kann die Aufforderung per Einschreiben zugestellt, vor Zeugen übergeben oder durch ein Anwaltsschreiben übermittelt werden.
Gut zu wissen: Auch wenn die Ehepartner noch in einer gemeinsamen Wohnung leben, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Voraussetzung ist, dass eine Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgt und somit das Trennungsjahr bereits begonnen hat. In diesem Fall kann die Mietzahlung durch einen Partner anteilig auf den Trennungsunterhalt angerechnet werden.
Dauer: So lange ist Trennungsunterhalt zu zahlen
Grundsätzlich beginnt der Anspruch auf Trennungsunterhalt mit der Trennung, frühestens jedoch mit der Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Erteilung der Auskunft über die Einkommensverhältnisse.
Der Trennungsunterhalt endet aber mit der Rechtskraft der Scheidung. In vielen Fällen kann danach ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch enden, wenn der anspruchsberechtigte Partner eine neue „verfestigte Partnerschaft“ eingeht oder sich schweres Fehlverhalten gegenüber dem anderen Partner zuschulden kommen lässt (im Sinne von § 1579 BGB, abgesehen von kurzer Ehedauer).
Trennungsunterhalt berechnen: ohne unterhaltsberechtigte Kinder
Voraussetzung für Trennungsunterhalt ist, dass der eine Ehepartner bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Bedürftigkeit besteht in diesem Zusammenhang bereits, wenn eine Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards mit dem eigenen Einkommen nicht möglich ist.
Für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehepartner relevant. Dieses berechnet sich in der Regel aus dem Durchschnitt der Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Bei stark schwankendem Einkommen – beispielsweise bei Selbständigen – wird auch der Durchschnitt der letzten 3 Jahre herangezogen. Anschließend wird dieses Nettoeinkommen um folgende Positionen bereinigt:

- berufsbedingte Aufwendungen,
- bestimmte Versicherungen (insbesondere Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge und Versicherungen gegen verminderte Erwerbsfähigkeit),
- Schuldendienst für bestimmte Verbindlichkeiten,
- Wohnvorteil bei Verbleib in der eigenen Immobilie,
- je nach Rang Unterhaltsverpflichtung gegenüber anderen Personen z. B. Ex-Ehepartner aus früheren Ehen.
Unter Umständen kann das Nettoeinkommen auch um ein potenzielles Einkommen erhöht werden, wenn der Ehepartner weniger Einkommen erzielt als er könnte. Das gilt beispielsweise, wenn ein Partner, der bisher Vollzeit gearbeitet hat, während des Trennungsjahres in Teilzeit wechselt, um weniger Trennungsunterhalt zu schulden. Für Partner, die während der Ehe nicht oder nur Teilzeit gearbeitet haben, besteht dagegen eine Möglichkeit, fiktives Einkommen zuzurechnen erst nach Ablauf des Trennungsjahrs. Vorher hängt die Möglichkeit u.a. von den persönlichen Verhältnissen, der früheren Erwerbstätigkeit, der Dauer der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Die Zurechnung erfolgt in der Regel auch dann nicht, wenn der Ehepartner durch Kinderbetreuung, Krankheit oder Alter an einer Arbeitsaufnahme gehindert ist.
Bereits die Feststellung des Nettoeinkommens ist somit oft nicht einfach. Bei der Bereinigung kann es weitere Schwierigkeiten geben. Ein erfahrener Fachanwalt für Familienrecht bringt hier Licht ins Dunkel.
Aus den so ermittelten bereinigten Nettoeinkommen wird die Differenz gebildet und diese anteilig auf die Ehepartner verteilt. Wer arbeitet, kann auch einen Erwerbstätigenbonus von 10 % abziehen. Nürnberg, Fürth, Erlangen, Schwabach und die Region liegen im Zuständigkeitsbereich des OLG Nürnberg mit 10 % Erwerbstätigenbonus. Die Differenz der bereinigten Nettoeinkommen geht daher in der Regel zu 45 % als Trennungsunterhalt an den Partner mit dem niedrigeren Einkommen.
Dem Zahlungspflichtigen steht allerdings noch ein Selbstbehalt zu. Kann er den Trennungsunterhalt nicht zahlen, ohne dass ihm weniger als dieser Selbstbehalt bleibt, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt. Fallen die tatsächlichen Wohnkosten des Zahlungspflichtigen höher aus, als die im Selbstbehalt vorgesehene Pauschale, kann sich der Selbstbehalt noch erhöhen.
Gut zu wissen: Die Zahlung des Trennungsunterhalts erfolgt monatlich im Voraus.
Trennungsunterhalt berechnen: mit unterhaltsberechtigten Kindern
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung des Trennungsunterhalts mit Kindern genauso wie ohne Kinder. Kindesunterhalt für minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder hat jedoch Vorrang vor Trennungsunterhalt für den Noch-Ehepartner. Daher wird der Kindesunterhalt in der Regel bei der Bereinigung des Nettoeinkommens vorher berücksichtigt. Der Trennungsunterhalt bemisst sich dann nach der noch verbleibenden Differenz. Außerdem wird das reduzierte berichtigte Nettoeinkommen auch für die Prüfung des Selbstbehalts herangezogen.
Rückwirkender Trennungsunterhalt
Dem wirtschaftlich schwächeren Partner steht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Trennung Unterhalt zu. Allerdings kann er nicht rückwirkend Trennungsunterhalt fordern. Der Zahlungspflichtige hat nur ab dem Monat, in dem er von dieser Forderung erfahren hat, zu leisten. Nach § 1613 BGB kommen dafür insbesondere folgende Konstellationen infrage:
- Die Aufforderung zur Zahlung von Trennungsunterhalt, bei der der Zahlungspflichtige in Verzug gesetzt wird.
- Die Aufforderung, zur Berechnung des Trennungsunterhalts, Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen.
- Ein rechtshängiger (zugestellter) Auftrag auf Trennungsunterhalt.
Ausnahmen gibt es für bestimmte Fälle, in denen der Anspruchsberechtigte daran gehindert war, Trennungsunterhalt geltend zu machen.
Der Anspruch entsteht grundsätzlich für den vollen Monat. Damit kann Trennungsunterhalt bis zum letzten Tag des Monats rückwirkend für den ganzen Monat geltend gemacht werden. Kommt der Partner seiner Zahlungspflicht nicht nach, besteht die Forderung dennoch ab dem oben bezeichneten Zeitpunkt. Wird er später zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet, ist dieser daher rückwirkend zu zahlen.
Da es bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt auf eine rechtssichere Formulierung und den Nachweis der Zustellung ankommt, empfiehlt sich häufig die Unterstützung durch einen Anwalt. Außerdem sollte der Partner möglichst früh zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert werden.
Wird der Trennungsunterhalt nach der ursprünglichen Forderung nicht gezahlt und auch nicht gerichtlich geltend gemacht, kann er nach 3 Jahren zum Jahresende verwirken.
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FAQ zum Trennungsunterhalt
Ich habe im notariellen Ehevertrag auf Trennungsunterhalt verzichtet. Bin ich jetzt auf mich allein gestellt?
Ein im Ehevertrag oder in einer Trennungsvereinbarung festgeschriebener Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam. Das steht so im Gesetz.
Mein Partner hat eine Gehaltserhöhung bekommen. Ändert sich jetzt der Trennungsunterhalt?
Grundsätzlich ist der Trennungsunterhalt nicht statisch und lässt sich anpassen. Voraussetzung ist, dass sich die Einkommensverhältnisse dauerhaft und wesentlich ändern. Können sich die Partner nicht auf eine einvernehmliche Anpassung einigen, kann ein Abänderungsverfahren die Anpassung durchsetzen. Dabei kann es zu einer Erhöhung oder Senkung des Trennungsunterhalts kommen.
Hat Vermögen einen Einfluss auf den Trennungsunterhalt?
Grundsätzlich fließen die Erträge aus Vermögen wie z.B. Miete, Dividenden, Zinsen etc. in die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens ein. In der Regel spielt das Vermögen selbst keine Rolle bei der Berechnung des Trennungsunterhalts. Im Einzelfall kann aber großes Vermögen bei der Festlegung des Trennungsunterhalts berücksichtigt werden, beispielsweise bei der Beurteilung der Bedürftigkeit.
Unsere Anwälte für den Trennungsunterhalt:

Dr. Gabriele Sonntag
Dr. Gabriele Sonntag ist Fachanwältin für Familienrecht und steht Mandanten aus Nürnberg, Fürth, Erlangen und der Region bei allen Fragen rund um Trennungsunterhalt zur Seite.
Kanzleiinhaberin seit 1995
Fachanwältin für Familienrecht
gs@immo.sw-multimedia.com

Philipp Krasa
Phillipp Krasa ist ebenfalls Fachanwalt für Familienrecht und freut sich darauf, Sie bei allen Fragen rund um den Trennungsunterhalt zu unterstützen
In der Kanzlei seit 2016
Fachanwalt für Familienrecht