Reservierung durch Handtuch auf Liege
Vertragsrecht

Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden

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Roland Tilch

Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 1996

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Im Pauschalreiserecht kann Schadensersatz auch dann gefordert werden, wenn eine Pauschalreise erheblich mangelhaft war oder vereitelt wurde. Voraussetzung ist das Vorliegen eines sogenannten erheblichen Reisemangels, der nicht vom Reisenden selbst oder einem Dritten verschuldet wurde. Auch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände entlasten den Reiseveranstalter. Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gibt es grundsätzlich erst dann, wenn die Reise so mangelhaft war, dass mindestens 50 % der Reise schlecht waren.

Wichtig ist, dass der Reisende den Mangel dem Reiseveranstalter anzeigen muss. Die mögliche Entschädigung bemisst sich als „angemessene“ Geldleistung nach dem Reisepreis. Ist die Reise also zu mindestens 50 % mangelhaft, gibt es eine Entschädigung von etwa 50 % des Tagespreises pro erheblicher Beeinträchtigung. Bei 100 % kann die Entschädigung auch bis zu 100 % des Reisepreises betragen. Die Gerichte entscheiden hier nach den Umständen des Einzelfalls und der Dauer der Beeinträchtigung.

Bei Fragen hierzu steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Roland Tilch, Fachanwalt für Sozialrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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