Bei absehbaren Verspätungen von mehr als drei Stunden verpflichtet die Fluggastverordnung Fluggesellschaften dazu, ihren Fluggästen Betreuungsleistungen „in Form von Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ anzubieten. Fehlt es an einem solchen Angebot und bedienen sich die Fluggäste ersatzweise selbst, können die dadurch entstandenen Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung gestellt werden.
Das Amtsgericht Köln ist der Ansicht, dass auch alkoholische Getränke konsumiert werden dürfen, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. In dem vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall tranken die Fluggäste auf Kosten der Fluggesellschaft über zwei Tage hinweg Wein und Bier. Das Amtsgericht verurteilte die Fluggesellschaft, die Kosten hierfür zu übernehmen. Denn bei geringem Alkoholgehalt und maßvollem Konsum, so das Amtsgericht, mache sich die Wirkung des Alkohols nicht bemerkbar. Eine Einschränkung machte das Gericht allerdings: Rausch- und Genussmittel sind dann nicht ersatzfähig, wenn sie hochprozentig sind. Kräuterschnaps musste von der Fluggesellschaft also nicht erstattet werden.
Bei Fragen zum Reiserecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Roland Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.