Auch die Post wird digitaler. Früher wurde der Zugang des Einwurf/Einschreibens mittels abziehbarem Aufkleber händisch durch den Zusteller dokumentiert. Der moderne Postbote erledigt dies nun mit Scanner und digitaler Signatur.
Ein Arbeitnehmer meldete sich häufig für mehrere Wochen krank. Er hatte Fehlzeiten und Arbeitsrückkehrgespräche mit dem Arbeitgeber geführt. Der Arbeitgeber entschloss sich, eine Kündigung auszusprechen. Deshalb war vor Ausspruch der Kündigung eine betriebliche Eingliederung zu wiederholen. Der Zugang der Einladung hierzu war zwischen den Parteien streitig. Der gekündigte Arbeitnehmer bestritt den Zugang der Einladung. Der Arbeitgeber berief sich auf den Einlieferungsbeleg des Einwurf/Einschreibens.
Das Arbeitsgericht gab zunächst dem Arbeitgeber recht. Das Landesarbeitsgericht hob das arbeitsgerichtliche Urteil auf und führte aus, dass der Arbeitgeber den Zugang zur Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht nachgewiesen habe. Früher unterschrieb der Briefträger kurz vor dem Einwurf in den Briefkasten noch auf dem Abziehlabel. Heute wird nur noch gescannt. Damit gibt es keine Unterschrift. Deshalb verlor der Arbeitgeber den Prozess.
Besser ist es also, mit Boten zuzustellen.
Bei Fragen hierzu steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Roland Tilch, gerne mit Rat und Tat zur Seite.