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Sozialrecht

Rollstuhlfahrer erhalten Erleichterungen für Alltagsbesorgungen

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Roland Tilch

Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 1996

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Der querschnittsgelähmte Kläger beantragte bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten eines Zusatzgerätes für seinen Rollstuhl. Mit diesem motorunterstützten Handkurbelbetrieb könnte er sich mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fortbewegen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass der Kläger mit dem Zusatzgerät den Rollstuhl deutlich schneller bewegen könne als die durchschnittliche Schrittgeschwindigkeit eines Fußgängers. Darüber hinaus, so die Krankenkasse, seien nicht nur der Nahbereich sondern auch weitere Entfernungen erreichbar. Zunächst lehnte auch das Sozialgericht den Antrag des Klägers ab. Das Landessozialgericht sah jedoch die Erforderlichkeit des Zusatzgerätes. Damit war die Krankenkasse nicht einverstanden und ging zum Bundessozialgericht. Dieses wies die Revision der Krankenkasse zurück mit der Begründung, dass der Anspruch auf eine solche motorunterstützende Mobilitätshilfe nicht durch die Reichweite oder Geschwindigkeit eingeschränkt werde, solange der Nahbereich der Wohnung mit eigener Körperkraft nicht anders zumutbar erschlossen werden könne. Außerdem wies das Sozialgericht drauf hin, dass mittlerweile für Einkäufe, Arztbesuche und andere Geschäfte des täglichen Lebens deutlich weitere Strecken zurückgelegt werden müssen als früher

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