Wer im Job einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verliert nicht nur die Arbeit, sondern auch Einkommen. Die Agentur für Arbeit verhängt in solchen Fällen wegen aktiver Mitwirkung an der Arbeitslosigkeit zumeist eine mindestens 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Im Focus der Rechtsprechung stand ein Angestellter, dem der Arbeitgeber unmissverständlich signalisiert hatte, dass er entweder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt samt Abfindung oder eine betriebsbedingte Kündigung erhält. Die Arbeitsagentur blockierte die Zahlungen und entschied eine Höchstsperre von insgesamt drei Monaten.
Das Bundessozialgericht (AZ: B 11a AL 47/05 R) hob in letzter Instanz die Entscheidung der Agentur für Arbeit auf. Es liege ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vor. Der Arbeitnehmer wäre ohnehin rechtmäßig betriebsbedingt gekündigt worden. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers war im Aufhebungsvertrag eingehalten und dem Arbeitnehmer hätten durch das Abwarten der Kündigung Nachteile gedroht (z. B. der Verlust einer Abfindung). Nachdem die vereinbarte Abfindung auch zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr lag, hob das Bundessozialgericht die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit auf.
Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Roland Tilch, Fachanwalt für Sozialrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.