Anwältin Kindesunterhalt

für Nürnberg, Fürth

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Kindesunterhalt gehört zu den häufigen Streitfällen im Familienrecht. Die Beteiligten regeln den Kindesunterhalt auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens; er ist in der Folge aber regelmäßig anzupassen. Als Fachanwälte für Familienrecht stehen Dr. Gabriele Sonntag und Philipp Krasa in Nürnberg, Fürth und der Region Müttern, Vätern und Kindern zur Seite, wenn es um die Berechnung, Durchsetzung und Anpassung von Unterhalt für das Kind, um Mehr- sowie Sonderbedarf oder um die Abwehr unberechtigter Forderungen geht. Außerdem übernehmen wir auf Wunsch auch die Durchsetzung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt bis hin zur Vollstreckung von Unterhaltstiteln. Darüber hinaus unterstützen wir Mandanten aus dem Großraum Nürnberg auch bei Fragen rund um alle andere Arten von Unterhalt.

Ein Vogel füttert seine Jungen. Symbolbild für Kindesunterhalt in Nürnberg.

Klarheit

beim Kindesunterhalt

Sie möchten Kindesunterhalt einfordern oder überhöhte Forderungen abwehren? Oder steht eine Neuberechnung an?

Kontaktieren Sie uns. Wir sind gerne für Sie da.

Voraussetzungen für den Kindesunterhalt

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Im Fall von Kindesunterhalt trifft diese Pflicht in erster Linie die Eltern. Sollten die Eltern nicht in der Lage sein, Unterhalt zu leisten, kann die Pflicht unter Umständen auch Großeltern treffen. Für die Verwandtschaftsverhältnisse ist dabei die rechtliche Elternschaft maßgeblich. Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt gilt auch für nicht eheliche Kinder und besteht unabhängig vom Sorgerecht oder Umgangsrecht.

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindesunterhalt ist die Bedürftigkeit des Kindes. Das bedeutet, dass das Kind nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Dies ist in der Regel bei Minderjährigen gegeben. Auch Volljährige in Ausbildung oder während eines Studiums haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt, sofern die Ausbildung zielstrebig verfolgt wird. Hat das Kind selbst ausreichende Einnahmen, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Der Einsatz von Vermögen – z. B. der Verkauf einer geerbten Immobilie – kann auch für das Kind zumutbar sein.

Die Pflicht zum Kindesunterhalt trifft grundsätzlich beide Elternteile. Leben diese getrennt, erbringt meist einer von beiden Naturalunterhalt, der andere Barunterhalt. Eine Ausnahme bildet das paritätische Wechselmodell, bei dem beide Elternteile Naturalunterhalt erbringen. Zieht das Kind aus – beispielsweise für ein Studium – sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet.

Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts

Die Berechnung des Kindesunterhalts ist gesetzlich nicht im Detail geregelt. Lediglich der Mindestbedarf eines Kindes ist gesetzlich definiert. Er entspricht dem steuerlichen Freibetrag für das Existenzminimum. Die Gerichte orientieren sich bei der Festlegung des Kindesunterhalts an der Düsseldorfer Tabelle, die in der Regel jährlich überarbeitet und beim OLG Düsseldorf veröffentlicht wird. Der Unterhalt ist dabei vom Alter des Kindes und vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Für volljährige Kinder, die ausgezogen sind, gibt es bei deren Bedarf eine Pauschale.

Das Kindergeld wird bei Minderjährigen zugunsten des Zahlungspflichten zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet. Bei Volljährigen wird das Kindergeld voll angerechnet, da sie den Unterhalt selbst erhalten. Auch Einkünfte werden bei Minderjährigen in Ausbildung zur Hälfte, bei Volljährigen voll angerechnet. Auszubildende können vom Einkommen zusätzlich einen pauschalen Ausbildungsmehrbedarf abziehen.

Der Kindesunterhalt wird durch den „notwendigen Selbstbehalt“ des Schuldners begrenzt. Außerdem kann sich der tatsächlich ausgezahlte Betrag reduzieren, wenn es mehrere Kinder mit Anspruch auf Unterhalt gibt und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um allen Kindern den vollen Unterhalt zu zahlen.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige zu einer intensiven Arbeitssuche, zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung oder zum Verbrauch von Vermögen verpflichtet sein kann. Volljährige Kinder, die noch bei einem Elternteil leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, gelten als „privilegierte Volljährige“, die Minderjährigen weitgehend gleichgestellt sind.

Wurde der Unterhalt einmal festgelegt, ist es wichtig, ihn regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. Dies ist einerseits erforderlich, weil die Düsseldorfer Tabelle regelmäßig angepasst wird und die Kinder in höhere Altersstufen wechseln. Andererseits können sich auch die Lebens- und Einkommensverhältnisse im Laufe der Zeit ändern. Unterhaltsberechtigte Kinder (bzw. der betreuende Elternteil) können grundsätzlich alle zwei Jahre Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils verlangen. Eine Auskunft kann auch früher verlangt werden, wenn die Berechtigten glaubhaft machen, dass sich die Einkommensverhältnisse wesentlich geändert haben.

Unsere Kanzlei unterstützt Betroffene nicht nur bei der erstmaligen Feststellung der Höhe von Kindesunterhalt, sondern auch bei der regelmäßigen Anpassung und bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen.

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Sonderbedarf und Mehrbedarf

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt nur die üblichen Kosten des Lebensunterhalts. Darüber hinaus kann es Mehrbedarf und Sonderbedarf geben.

Bei Mehrbedarf handelt es sich um Kosten, die das übliche Maß übersteigen und regelmäßig anfallen. Beispielsweise können die Kosten für Kindergarten, Nachhilfe, Studiengebühren oder private Krankenversicherung einen Mehrbedarf darstellen.

Bei Sonderbedarf handelt es sich um unregelmäßige, nicht vorhersehbare Kosten. Das können beispielsweise Kosten für medizinische Behandlungen, z.B. Zahnspange oder Brille oder die Erstausstattung nach der Geburt sein.

Sowohl Sonderbedarf als auch Mehrbedarf werden anteilig nach den Einkommensverhältnissen der Eltern getragen.

Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt

Zahlt der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil keinen Kindesunterhalt, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist vom Alter des Kindes abhängig. Der Zahlungspflichtige zahlt Unterhalt, die Zahlungen erfolgen aber nicht regelmäßig oder fallen nicht mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses aus, so kann ebenfalls ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bestehen.

Die Bezeichnung als Vorschuss ist missverständlich: In der Regel ist der betreuende Elternteil nicht verpflichtet, den Unterhaltsvorschuss an das Jugendamt zurückzuzahlen. Allerdings geht durch den Unterhaltsvorschuss der Anspruch auf Unterhalt auf das Jugendamt über. Das Jugendamt kann daher den Unterhalt vom zahlungspflichtigen Elternteil (meist dem Vater) fordern. Der zahlungspflichtige Elternteil hat dann an das Jugendamt zu leisten. Zahlt er dabei mehr als den Unterhaltsvorschuss, gibt das Jugendamt die Differenz an den anderen Elternteil weiter. Nur wenn der Zahlungspflichtige den Unterhalt direkt an den anderen Elternteil leistet, kann das Jugendamt Zahlungen zurückfordern, da die Unterhaltsforderung dem Jugendamt zusteht.

Gibt es Unklarheiten in Bezug auf den Unterhaltsvorschuss, steht Ihnen die Kanzlei auch hier mit zwei Fachanwälten für Familienrecht und einem Fachanwalt für Sozialrecht zur Seite.

Unsere Anwälte für den nachehelichen Unterhalt:

Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, ist Ihre Spezialistin für Kindesunterhalt.

Dr. Gabriele Sonntag

Dr. Gabriele Sonntag ist Fachanwältin für Familienrecht und steht Mandanten aus Nürnberg, Fürth, Erlangen und der Region bei allen Fragen rund um Kindesunterhalt zur Seite.

Fachanwältin für Familienrecht

Philipp Krasa unterstützt sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Kindesunterhalts-Forderungen im Großraum Nürnberg-Fürth-Erlangen

Philipp Krasa

Phillipp Krasa ist ebenfalls Fachanwalt für Familienrecht und freut sich darauf, Sie bei allen Fragen rund um den Kindesunterhalt zu unterstützen.

Fachanwalt für Familienrecht

Als Fachanwalt für Sozialrecht ist Roland Tilch Ihr Spezialist für den Unterhaltsvorschuss.

Roland Tilch

Roland Tilch ist Fachanwalt für Sozialrecht und unterstützt Sie unter anderem bei Fragen rund um den Unterhaltsvorschuss.

Fachanwalt für Sozialrecht

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