Aufhebungsvertrag
Rechtsanwalt für Nürnberg, Fürth, Erlangen
Eine Kündigung im Arbeitsrecht ist für den Arbeitgeber oft nicht einfach und Kündigungsschutzklagen sind grundsätzlich riskant. Aus diesem Grund bieten insbesondere Arbeitgeber Mitarbeitern in vielen Fällen einen Aufhebungsvertrag an. Dieser beendet nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern kann auch schwere Folgen in Bezug auf Arbeitslosengeld, Abfindung, Arbeitszeugnis und viele weitere Aspekte haben. Roland Tilch, erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für Sozialrecht, vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Erstellung, Prüfung, Verhandlung oder Anfechtung von Aufhebungsverträgen im Arbeitsrecht in Nürnberg, Fürth, Erlangen und der Region. Darüber hinaus unterstützt er Betroffene, wenn aufgrund eines Aufhebungsvertrags zu Unrecht eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld oder eine Kürzung bei der Grundsicherung verhängt wird.

Klarheit
bei Aufhebungsverträgen
Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten oder eine Kündigung angedroht? Sie wollen als Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag rechtssicher gestalten?
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Das Wichtigste ist, dass Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht leichtfertig unterschreiben sollten. Mit der Unterschrift wird der Arbeitsvertrag beendet und eine spätere Anfechtung ist nur sehr selten möglich. Im schlimmsten Fall verliert man durch den Aufhebungsvertrag nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch einen Teil des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, ohne dafür einen angemessenen Gegenwert zu bekommen. Unsere Kanzlei steht daher auch kurzfristig für eine Beratung zur Verfügung. Hier erläutern wir die wichtigsten Aspekte:
Aufhebungsvertrag: Form und Inhalt
Ein Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht dient dazu, im gegenseitigen Einvernehmen einen Arbeitsvertrag zu beenden. Im Gegensatz zur Kündigung kann er daher nicht einseitig erklärt werden, sondern benötigt die Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Aufhebungsvertrag wird teilweise auch als Auflösungsvertrag bezeichnet.
Bei der inhaltlichen Gestaltung eines Aufhebungsvertrags sind die Parteien weitgehend frei. Hauptmerkmal des Aufhebungsvertrags ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsvertrags zu einem bestimmten Zeitpunkt einigen. Damit können auch gesetzliche Kündigungsfristen und andere Aspekte des Kündigungsschutzes (z. B. für Schwangere, Betriebsratsmitglieder oder Behinderte) umgangen werden. Neben der Einigung auf eine Beendigung des Arbeitsvertrags kann der Aufhebungsvertrag auch weitere Aspekte abdecken, beispielsweise
- Höhe und Fälligkeitsdatum einer Abfindung,
- Option, das Arbeitsverhältnis früher zu beenden (z. B. wenn der Mitarbeiter schnell eine neue Stelle findet) – ggf. mit zusätzlichen Anreizen,
- Freistellung sowie Umgang mit Anspruch auf Urlaub und Überstunden,
- Tenor des Arbeitszeugnisses,
- Umgang mit zukünftigen Zahlungen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hätte (z. B. Boni, Tantiemen, Provisionen, Mitarbeiterbeteiligungen, Aktien-Optionen),
- ggf. bestehende Rückerstattungsansprüche des Arbeitgebers (z. B. für Weiterbildung),
- nachvertragliches Wettbewerbsverbot,
- Rückgabe von Arbeitsmitteln und Dienstwagen,
- Umfang der Verschwiegenheitspflicht,
- Unterstützung nach Ende des Arbeitsvertrags, z. B. durch Transfergesellschaft, Fortbildung,
- gegenseitiger Verzicht auf weitere Forderungen.
Wie für die Kündigung im Arbeitsrecht gilt auch für den Aufhebungsvertrag, dass er in Schriftform zu schließen ist. Das bedeutet: Auf Papier und mit eigenhändiger Unterschrift. In manchen Fällen sind Arbeitgeber dabei verpflichtet, auf mögliche negative Folgen des Aufhebungsvertrags hinzuweisen. Tarifverträge sehen außerdem teilweise verpflichtende Bedenkzeiten und Widerrufsrechte vor. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gibt es dagegen in der Regel nicht.
Insgesamt können die Regelungen in einem Aufhebungsvertrag komplex sein und schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor einer Unterschrift juristischen Rat einholen.
Abfindung im Aufhebungsvertrag
Die Vereinbarung einer Abfindung kann Teil eines Aufhebungsvertrags sein, sie kann aber auch fehlen. Die Höhe ist Verhandlungssache, oft orientieren sich Aufhebungsverträge an § 1a KSchG, auch wenn darin ein anderer Sachverhalt geregelt wird: Danach erhalten Arbeitnehmer für jedes Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt als Abfindung.
Eine echte Abfindung ist sozialversicherungsfrei und wird im Rahmen der Einkommenssteuererklärung nach der Fünftelregelung besteuert. Eine Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wird. Abfindungen für eine Änderungskündigung zählen beispielsweise zum Einkommen. Die Fünftelregelung bedeutet, dass die Abfindung zwar voll besteuert wird. Der Steuersatz wird dabei aber so festgelegt, als wäre die Abfindung nur ein Fünftel so hoch. So reduziert sich die Steuerprogression.
Die Abfindung kann darüber hinaus Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und Grundsicherung haben.
Aufhebungsvertrag: Auswirkung auf Arbeitslosengeld (Sperrzeiten) und Grundsicherung
Die Arbeitsagentur kann die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes einstufen. In diesem Fall verhängt sie eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Das bedeutet, dass der Beginn der Auszahlung von Arbeitslosengeld („ALG I“) um bis zu 12 Wochen verschoben wird. Darüber hinaus verkürzt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Sperrzeit, bei einer 12-Wochen-Sperrzeit außerdem mindestens um ein Viertel. Ältere Versicherte, die Anspruch auf 2 Jahre Arbeitslosengeld haben, können so bis zu 6 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren.
Die Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn der Arbeitnehmer einen „wichtigen Grund“ für die Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag hatte. Wie bei einer Kündigung können dafür beispielsweise familiäre oder gesundheitliche Gründe infrage kommen. Bei einem Aufhebungsvertrag ergibt sich der wichtige Grund aber meist aus folgender Kombination:
- Der Arbeitgeber hätte ohne den Aufhebungsvertrag zum selben Zeitpunkt eine Kündigung ausgesprochen. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Kündigung objektiv rechtmäßig und nicht verhaltensbedingt gewesen wäre. UND
- Dem Arbeitnehmer wäre es nicht zuzumuten gewesen, die Kündigung abzuwarten. Diese Unzumutbarkeit kann sich aus im Aufhebungsvertrag vereinbarten Vorteilen wie einer Abfindung ergeben, die er im Fall einer Kündigung nicht erhält. Überschreitet die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit, kann dies allerdings negativ ausgelegt werden.
Aus Arbeitnehmersicht sollte daher die drohende Kündigung (aus betrieblichen oder personenbezogenen Gründen) wenn möglich im Aufhebungsvertrag ausdrücklich genannt werden. Der Arbeitgeber sollte diese Gründe intern gut dokumentieren.
Endet der Vertrag durch die Auflösungsvereinbarung vor Ablauf der für den Arbeitgeber verbindlichen Kündigungsfrist, kann eine „Ruhenszeit“ bis zum Ende der Kündigungsfrist hinzukommen. Die gesetzliche Kündigungsfrist kann – abhängig von der Betriebszugehörigkeit – bis zu 7 Monate zum Monatsende betragen. Im Gegensatz zur Sperrzeit verkürzt eine Ruhenszeit nicht die Anspruchsdauer.
Da das Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung darstellt, wird die Abfindung nicht darauf angerechnet. Hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, kann sich die Abfindung jedoch negativ auf die Grundsicherung auswirken:
- Wird die Abfindung erst nach dem Ende der Beschäftigung ausbezahlt, kann sie bei der Berechnung der Grundsicherung als Einkommen angesehen werden.
- Die Abfindung kann darüber hinaus zu einer Überschreitung der Freibeträge für Vermögen führen. Diese liegen seit 1.7.2026 (abhängig vom Alter) bei 5.000 bis 20.000 €.
Hat der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag ohne „wichtigen Grund“ unterschrieben, kann außerdem die Regelleistung der Grundsicherung gekürzt werden.
Als Fachanwalt für Sozialrecht kann Roland Tilch auch sehr gut einschätzen, wie sich ein Aufhebungsvertrag auf Arbeitslosengeld und Grundsicherung auswirkt und die Formulierung entsprechend prüfen.
Klarheit
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Anfechtung von Aufhebungsverträgen
Sobald ein Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, kann er in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Daher sollte man ihn gut lesen, sich Bedenkzeit nehmen und wenn möglich juristischen Rat einholen. Auf keinen Fall sollten sich Beschäftigte unter Druck setzen lassen.
Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags ist nur in wenigen Ausnahmesituationen denkbar. Dazu zählen unter anderem:
- Tarifvertraglich bindende Bedenkzeiten oder Widerrufsrechte wurden nicht berücksichtigt.
- Der Auflösungsvertrag ist durch Täuschung oder unrechtmäßige Drohung zustande gekommen.
- Einer der Vertragspartner war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geschäftsunfähig. Leichter Alkoholeinfluss reicht dafür nicht aus.
Abgrenzung von Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag
Zwischen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag bestehen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede. Beide regeln gegenseitige Ansprüche und Verpflichtungen, die sich im Rahmen der Beendigung des Arbeitsvertrags ergeben. Der Abwicklungsvertrag enthält dabei in der Regel eine Klausel zum Klageverzicht und kann im Prinzip alle Aspekte abdecken, die auch in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden könnten, beispielsweise eine Abfindung.
Der entscheidende Unterschied ist: Ein Aufhebungsvertrag (bzw. Auflösungsvertrag) beendet selbst das Arbeitsverhältnis. Ein Abwicklungsvertrag regelt dagegen die Folgen eines Arbeitsverhältnisses, das aus anderen Gründen endet, in der Regel aufgrund einer zuvor ausgesprochenen Kündigung.
Ein Abwicklungsvertrag kann in Bezug auf Grundsicherung und Arbeitslosengeld dieselben Folgen haben wie ein Aufhebungsvertrag. Insbesondere kann er zu einer Sperrfrist führen, wenn die Kündigung nicht rechtens war, der Arbeitnehmer sie aber durch den Abwicklungsvertrag hinnimmt, statt dagegen zu klagen.
Sie brauchen als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer rechtliche Beratung zu Aufhebungsvertrag, Kündigung, Abwicklungsvertrag oder einem anderen arbeitsrechtlichen Thema? Kontaktieren Sie uns gerne.
FAQs zu Aufhebungsverträgen:
Kann ich im Aufhebungsvertrag auch vereinbaren, dass der Arbeitsvertrag vor Ende der Kündigungsfrist ausläuft?
Grundsätzlich kann sogar ein sofortiges Ende des Arbeitsvertrags vereinbart werden. Hat der Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle gefunden oder will sich selbständig machen, kann das sinnvoll sein. Ein Verzicht auf die Kündigungsfrist kann jedoch negative sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.
Ist der neue Arbeitsvertrag dagegen noch nicht sicher, lohnt es sich daher meist, den Arbeitsvertrag erst zum Ende der Kündigungsfrist zu beenden. Oft wird dann dem Arbeitnehmer zusätzlich ein einseitiges, vorzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt und für diesen Fall eine Bonus-Zahlung vereinbart. Teilweise wird das als Sprinter-Klausel oder Turbo-Bonus bezeichnet.
Eine Abfindung verhindert immer eine Sperrzeit, oder?
Die Vereinbarung einer Abfindung ist weder notwendig noch hinreichend, um eine Sperrzeit zu vermeiden. Wichtig ist, dass eine rechtmäßige Kündigung unausweichlich war und der Aufhebungsvertrag dem Arbeitnehmer Vorteile bietet, die eine Ablehnung unzumutbar machen.
Wie wirkt sich eine Sperrfrist auf die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld aus?
Durch die Sperrfrist wird einerseits der Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld verschoben.
Andererseits verkürzt sich die Anspruchsdauer um die Sperrfrist. Bei einer Sperrfrist von 12 Wochen verkürzt sich die Anspruchsdauer außerdem mindestens um ein Viertel. Ein Versicherter mit einem ursprünglichen Anspruch von 2 Jahren würde also bei einer Sperrfrist von 12 Wochen zunächst 12 Wochen lang keine Leistung bekommen. Anschließend hätte er noch einen Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld.
Was sollte auf jeden Fall in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden?
Das hängt von der jeweiligen Situation, den persönlichen Zielen sowie der Verhandlungsbereitschaft von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Hier sollten sich Betroffene zunächst selbst darüber klar werden, was sie wollen. Eine erste Orientierung, welche Optionen es gibt, findet sich in der oben stehenden Aufzählung.
Können Aufhebungsverträge auch mit Mitarbeitern geschlossen werden, die Mitglied des Betriebsrats sind, eine Behinderung haben, krank sind, schwanger sind oder sich in Elternzeit befinden?
Grundsätzlich ist das möglich, da es sich nicht um eine Kündigung handelt. Bei diesen Personengruppen ist ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitgeber oft die einzige Möglichkeit, den Arbeitsvertrag zu beenden. Für solche Arbeitnehmer stellt die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag dagegen oft ein großes Risiko dar.
Was passiert nach einem Aufhebungsvertrag mit Resturlaub und Überstunden?
Das richtet sich danach, was die Parteien im Aufhebungsvertrag vereinbaren. Häufig werden Urlaub und Überstunden mit einer Freistellung bis zum Vertragsende verrechnet. Auch eine Auszahlung kann vereinbart werden. Viele Aufhebungsverträge sehen vor, dass auf alle nicht im Vertrag geregelten, gegenseitigen Ansprüche verzichtet wird. Arbeitnehmer, denen noch viele Urlaubstage und Überstunden zustehen, sollten diesen Punkt besonders sorgfältig prüfen.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, sofern der Arbeitgeber diese nicht einräumt – in der Kündigung, im Aufhebungsvertrag oder im Abwicklungsvertrag.