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Sozialrecht

Kinder haften bei Hartz IV nicht für ihre Eltern

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Roland Tilch

Rechtsanwalt
In der Kanzlei seit 1996

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Kinder aus Hartz IV-Familien sollen mit Erreichen des 18. Lebensjahres schuldenfrei ins Erwachsenenleben starten. Haben die Eltern für ihre noch minderjährigen Kinder zu hohe Hartz IV-Leistungen erhalten, darf das Jobcenter die erhaltenen Leistungen vom Kind ab dessen Volljährigkeit nur einfordern, wenn es genug Vermögen hat. So hat das Bundessozialgericht entschieden. Die betroffenen Kinder können sich auf die im Gesetz verankerte Beschränkung der Minderjährigenhaftung berufen. Eingeführt wurde diese Regelung aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1986. Danach brauchen Kinder nicht für alte Schulden haften, die ihre Eltern zu verantworten haben. Die volljährig gewordenen Kinder haften nur mit dem Vermögen, das sie zum 18. Geburtstag haben. Dies soll verhindern, dass volljährige Kinder mit Schulden in ihr Erwerbsleben starten.

Bei Fragen rund um das Thema Jobcenter steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Roland Tilch, Fachanwalt für Sozialrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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