Das Hausgeld, das die Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) monatlich zahlen, ist die Einkommensquelle der Wohnungseigentümer der WEG. Hieraus finanziert sich in der Regel die gesamte WEG. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass auch nach neuem WEG-Recht kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld besteht. Dies gilt dann, wenn die Forderung tituliert ist. Ein Wohnungseigentümer hatte Hausgeld nicht gezahlt und von seinem vermeintlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Er hatte einen Titel gegen die WEG auf Abrechnung der vorherigen Abrechnungsperiode. Der BGH entschied, dass dem Wohnungseigentümer kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Der Titel lautete allerdings nicht auf Geld, sondern auf eine Handlung. Hausgelder sind ein zentrales Finanzinstrument für die WEG, um die WEG zu bewirtschaften. Das Zurückbehaltungsrecht ist nur ein Druckmittel bei gleichartigen Ansprüchen. Nur mit einer fälligen Geldforderung könnte aufgerechnet werden.
Bei Fragen rund um Miet- und Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herrn Rechtsanwalt Philipp Krasa, gerne mit Rat und Tat zur Seite.