Manchmal ist es so, dass ein Selbstständiger mit seiner Tätigkeit ein deutlich geringeres Einkommen erzielt, als er als Angestellter mit seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten verdienen könnte. Geht es um Kindesunterhalt, dann sind dem Selbstständigen fiktive Einkünfte und zwar in der Höhe zuzurechnen, die er als Angestellter in abhängiger Tätigkeit erzielen könnte. Dies bedeutet zwar nicht, dass er seine Selbstständigkeit aufgeben muss. Unterhaltsrechtlich wird er aber so behandelt, als würde er das Einkommen erzielen, das er als Angestellter hätte.
Sie haben Fragen zum Thema Unterhalt? Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth berät und unterstützt Sie hier gerne.